Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht rückwirkend

Ändert der Verein Vorgaben für seine Mitglieder, können sie sich nicht darauf berufen, dass frühere Privilegien für andere Mitglieder weiterbestehen.

Im behandelten Fall hatte ein Kleingartenverein die Parzelle eines Mitglieds gekündigt, weil es die Gartenlaube weit über das übliche Maß hinaus ausgebaut hatte. Das Mitglied berief sich daraus, dass die Lauben anderer Mitglieder ähnlich groß waren und der Verein das in der Vergangenheit geduldet hatte. Mittlerweile gab es aber neue Vorgaben zur Größe der Lauben.

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 29.06.2022, 12 U 137/21) konnte sich das Mitglied nicht auf den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Der verpflichte den Verein nur, einen Pächter zu gleichen Zeiten genau so zu behandeln wie andere Pächter mit übergroßen Lauben. Diesen gegenüber aber hatte das Mitglied bis zu seinem Umbau keinerlei Nachteile.

Der vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hindere den Verein aber nicht daran, seine Grundsätze zur Gestattung übergroßer Lauben zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern und von da an alle Laubenbesitzer dahingehend gleich zu behandeln, dass neue Umbauten mit Überschreitung des Flächenmaßes nicht mehr geduldet werden.

Quelle: Vereinsknowhow

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